Öffentliches Arbeitsverhältnis: Ihre Rechte

Ihre Rechte können entscheidend davon abhängen, ob Ihr Arbeitsverhältnis dem öffentlichen oder privaten Recht untersteht. Im Allgemeinen sind Sie unter dem öffentlichen Recht besser geschützt. Nicht jedes Arbeitsverhältnis, das ein Kanton oder eine Gemeinde abschliesst, ist ein öffentlich-rechtliches. Die Körperschaft kann wählen, welchem Recht sie das Arbeitsverhältnis unterstellen möchte. Im Falle einer Arbeitsstreitigkeit sollte also zuerst geklärt werden, welches Recht anzuwenden ist. Oft ist das klar: Gemeindeverwalter, Lehrpersonen, Werkhofmitarbeiter unterstehen dem öffentlichen Recht; viele Teilzeitmitarbeitende oder Reinigungskräfte hingegen werden privatrechtlich angestellt. Im Zweifel untersteht das Arbeitsverhältnis in der öffentlichen Verwaltung dem öffentlichen Recht, wobei dieses im Detail von Kanton zu Kanton, von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich ist. Eine privatrechtliche Anstellung durch das Gemeinwesen muss jedenfalls im anwendbaren Personalrecht ausdrücklich vorgesehen sein.

Warum ist die Unterscheidung für Sie wichtig?

  • Die Lohnsysteme sind unterschiedlich – im öffentlichen Recht gilt üblicherweise die Einreihung in Lohnklassen und die automatische Erhöhung des Lohnes durch Erfahrungsstufen. Im privaten Recht sind die Parteien in der Lohngestaltung frei (Ausnahme: ein Gesamtarbeitsvertrag schränkt die Autonomie der Parteien ein).
  • Gleicher Lohn für gleiche Arbeit und das Diskriminierungsverbot sind besonders wichtig; u.a. weil die Freiheitsrechte gemäss Bundesverfassung zu beachten sind und im Lohnbereich im Grundsatz Transparenz herrscht. Beispiel aus der Praxis: Kindergärtnerinnen sind im Kanton Basellandschaft in die gleiche Lohnklasse eingestuft wie Primarlehrpersonen, was gerichtlich erstritten werden musste.
  • Im öffentlichen Recht kann nur bei Vorliegen sachlicher Gründe gekündigt werden. Zudem muss im Kündigungsverfahren das rechtliche Gehör gewährt werden, u.U. ist eine Abmahnung oder Fristsetzung zur Besserung nötig. Bei Aufhebung des Arbeitsplatzes ist die öffentliche Verwaltung verpflichtet, eine zumutbare Ersatzstelle anzubieten, falls das möglich ist.
  • Eine missbräuchliche Kündigung im Privatrecht führt zwar zu einer Strafzahlung des Arbeitgebers, ist aber trotzdem gültig. Im öffentlichen Recht ist eine Kündigung, die ohne ausreichenden Grund erfolgt, nichtig bzw. anfechtbar.
  • Die Kündigung muss schriftlich in Form einer Verfügung erfolgen, inklusive Rechtsmittelbelehrung.
  • Die Grundrechte gemäss Bundesverfassung (z.B. das Recht auf persönliche Freiheit, Art. 10 Abs. 2 BV) müssen beachtet werden; ihre Einschränkung ist nur unter den üblichen Voraussetzungen zulässig (gesetzliche Grundlage, öffentliches Interesse, Verhältnismässigkeit)

Empfehlungen

  • Im Arbeitsvertrag sollte schriftlich geregelt werden, welchem Recht das Arbeitsverhältnis unterstellt ist.
  • Bei allen Massnahmen des Gemeinwesens gegen den Angestellten oder die Angestellte sollte das rechtliche Gehör beachtet und schriftlich dokumentiert werden.
  • Die Einreihung in die Lohnklasse sollte vom Gemeinwesen im allgemeinen und im Einzelfall genau geprüft werden; die Einreihung muss sich auf sachlich einwandfreie Gründe stützen und nicht die Folge historischer Ungleichheiten (z.B. typischer Männer- oder Frauenberufe) sein.