Als Referenzzinssatz wird der durchschnittliche Zinssatz aller Hypotheken innerhalb der Schweiz verstanden. Der Referenzzinssatz ist vor allem für Mietverhältnisse relevant, da Mietzinse daran gekoppelt sind. Steigt der Referenzzinssatz, kann die Vermieterschaft unter gewissen Voraussetzungen die Mietzinse erhöhen. Aktuell liegt der Zinssatz bei 1.25 %.
Per 30.9.2025 ist der Referenzzinssatz wieder auf 1.25% gesunken. Nun stellen sich viele Mieterinnen und Mieter die Frage: Habe ich Anspruch auf Senkung meines Mietzinses? Und die Vermieterschaft stellt sich die Frage, ob sie den Mietzins senken muss.
1. Wer hat Anspruch auf Senkung des Mietzinses?
Erste Voraussetzung ist, dass der aktuelle Mietzins auf einem höheren Referenzzinssatz (höher als 1.25%) basiert. Fusst der aktuelle Mietzins auf einem Satz von 1.75 %, hat die Mieterschaft einen Senkungsanspruch von 5.66 % des Nettomietzinses.
Allerdings kann die Vermieterschaft Teuerung und Kostensteigerung im Umfang von 40 % einberechnen, die seit der letzten Mietzins-Anpassung eingetreten ist. Zudem kann sie u.U. eingetretene allgemeine Kostensteigerungen geltend machen: Die meisten Schlichtungsbehörden lassen einfachheitshalber eine pauschale Kostensteigerung zwischen 0,5 und 1 Prozent pro Jahr zu (was an sich gemäss Bundesgericht nicht zulässig ist).
Bei Mietverträgen ohne Mietzinsanpassung in den letzten beiden Jahren ist eine Nachrechnung im Einzelfall nötig, um eine mögliche Mietzinsanpassung beurteilen zu können.
2. Wie ist vorzugehen?
- Prüfen Sie in Ihrem aktuellen Mietvertrag und der letzten Mietzinsanpassung den jeweils genannten Referenzzinssatz.
- Rechnen Sie allenfalls mit dem Mietzinsrechner des Mietverbandes Ihren Anspruch auf Senkung des Mietzinses nach.
- Fordern Sie die Vermieterschaft mit einem Herabsetzungsbegehren schriftlich und eingeschrieben zur Senkung Ihres Mietzinses auf den nächsten Kündigungstermin (in der Regel 3 Monate) auf. Nutzen Sie dazu unsere Vorlage.
- Kündigt Ihnen die Vermieterschaft daraufhin, wäre eine solche Kündigung missbräuchlich. Sie könnten eine solche Kündigung bei der Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten anfechten.