Schenken macht Freude

Klare Anordnungen verhindern Streit

Gerne beschenkt man seine Liebsten. Nicht selten verschenken Eltern ihren Kindern grosse Geldbeträge oder andere namhafte Vermögenswerte. Schenken soll bekanntlich Freude machen. Damit das dann wirklich so bleibt und nicht spätestens beim Ableben der Eltern bzw. der schenkenden Person unter den Erben ein erbitterter Streit losbricht, lohnt es sich, gewisse klare Anordnungen mit der Schenkung zu treffen.

Schenkungsfreiheit

Grundsätzlich kann jeder mit seinem Vermögen zu Lebzeiten machen, was er will. Er kann sein Geld verschenken, z. Bsp. an eines seiner Kinder.

Aufgepasst bei gesetzlichen Erben

Aber aufgepasst: gesetzliche Erben (Nachkommen, Eltern, Geschwister etc.) haben einen Ausgleichungsanspruch. Schenkungen an die gesetzlichen Erben, welche normale Gelegenheitsgeschenke (je nach finanziellen Verhältnissen der schenkenden Person) übersteigen, müssen nämlich von der beschenkten Person im Erbfall ausgeglichen werden. Diese Ausgleichungspflicht kommt bei der Erbteilung zum Tragen. Sie sorgt für die Gleichbehandlung der gesetzlichen Erben.

Befreiung von der Ausgleichungspflicht

Die schenkende Person kann jedoch die beschenkte Person ausdrücklich von der Ausgleichungspflicht befreien. Die schenkende Person kann auch anordnen, mit welchem Betrag die Ausgleichung zu erfolgen hat. Die Anordnung sollte schriftlich erfolgen, zum Beispiel in einem Testament oder in einem Schenkungsvertrag mit dem Beschenkten. Klar und Unmissverständlich.

Achtung: Verletzung der Pflichtteile

Sind unter den gesetzlichen Erben auch pflichtteilsgeschützte Erben und werden deren Pflichtteile durch die Schenkung verletzt, können diese gegen den beschenkten Erben eine Herabsetzungsklage erheben, auch wenn der betreffende Erbe von der Ausgleichungspflicht befreit wurde. Hat die schenkende Person nicht gesetzliche Erben beschenkt, z. Bsp. den lieben Nachbarn, und werden dadurch die Pflichtteile der Erben verletzt, können diese eine Herabsetzungsklage gegen den Nachbarn vorbringen, wenn die Schenkung noch keine 5 Jahre seit dem Tod des Erblassers zurückliegt.

Vorsicht in Bezug auf Ergänzungsleistungen zur AHV

Es gilt zu beachten, dass die schenkende Person im Alter vielleicht Ergänzungsleistungen zur AHV beanspruchen muss, um die Heimkosten bezahlen zu können. Dann wird die Schenkung im Zeitpunkt des Antrags auf Ergänzungsleistungen zum Vermögen der antragstellenden und schenkenden Person hinzugerechnet. Die beschenkte Person muss dann womöglich aus der Verwandtenunterstützungspflicht Leistungen für die schenkende Person erbringen. Immerhin wird pro Jahr eine Pauschale von CHF 10'000.00 als Vermögensabnahme berücksichtigt. Je länger also die Schenkung zurückliegt, desto weniger schwer wiegt der Vermögensverzicht bei der schenkenden Person. Konsultieren Sie unseren Ratschlag betreffend Ergänzungsleistungsrecht.


Es ist gar nicht so einfach, richtig zu schenken. Kontaktieren Sie uns, wenn Sie Fragen zu Schenkung, Erbvorbezug oder Begünstigung haben. Wir helfen Ihnen gerne, eine passende Lösung zu finden.