Neues Gesetz gegen Stalking: Wann Nachstellung strafbar ist – und wie Sie sich schützen können

Seit 1. Januar 2026 ist Stalking ein eigener Straftatbestand im Schweizer Strafgesetzbuch. Erfahren Sie, wann Stalking strafbar ist, wie Sie Strafanzeige stellen und welche Schutzmassnahmen möglich sind.

Neuer Straftatbestand: Nachstellung nach Art. 181b StGB

Mit der Einführung von Art. 181b des Schweizerischen Strafgesetzbuches wurde die Nachstellung («Stalking») erstmals ausdrücklich als eigenständiges Strafdelikt geregelt. Der Gesetzgeber reagierte damit auf eine Lücke im bisherigen Strafrecht. Zwar konnte Stalking bereits zuvor teilweise über andere Tatbestände wie Drohung, Nötigung oder Hausfriedensbruch verfolgt werden, doch erwies sich dies in der Praxis häufig als schwierig.

Der neue Straftatbestand schafft deshalb eine klarere Grundlage für die strafrechtliche Verfolgung von Stalking beziehungsweise Nachstellung und stärkt den Schutz der Betroffenen.

Was rechtlich als Stalking gilt

Stalking liegt vor, wenn eine Person einer anderen in einer Weise beharrlich nachstellt, welche geeignet ist, deren Lebensgestaltungsfreiheit erheblich zu beeinträchtigen. Solche Nachstellungen können viele Formen annehmen.

Entscheidend ist also, dass das Verhalten des Täters geeignet ist, die selbstbestimmte Lebensgestaltung der betroffenen Person erheblich zu beeinträchtigen. Stalking setzt in der Regel mehrere Handlungen voraus, die sich über einen gewissen Zeitraum wiederholen. In Einzelfällen können aber auch wenige, besonders intensive Handlungen genügen, wenn sie insgesamt schwer wiegen.

Eine solche erhebliche Beeinträchtigung kann beispielsweise vorliegen, wenn Betroffene aus Angst ihren Alltag verändern, bestimmte Orte meiden oder sich psychisch stark belastet fühlen. Anders als früher muss kein konkreter Erfolg – zum Beispiel ein Umzug oder ein Arbeitsplatzwechsel – nachgewiesen werden. Es genügt, dass das Verhalten objektiv geeignet ist, eine solche Beeinträchtigung zu verursachen.

Typische Beispiele sind:

  • wiederholte unerwünschte Nachrichten oder Anrufe,
  • das Auflauern vor der Wohnung oder am Arbeitsplatz,
  • das Verfolgen im Alltag oder das gezielte Beobachten einer Person.

Auch digitale Formen, wie das sogenannte Cyberstalking, fallen darunter. Dazu gehören beispielsweise dauernde Kontaktversuche über soziale Medien oder Messenger-Dienste, das Erstellen von Fake-Profilen oder andere Formen der Online-Belästigung.

Welche Strafen drohen?

Wer wegen Stalkings verurteilt wird, muss mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe rechnen. Die konkrete Strafhöhe hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

In vielen Fällen treten zusätzlich andere Straftatbestände hinzu – so beispielsweise Drohungen, Tätlichkeiten, Sachbeschädigungen oder Hausfriedensbruch. Diese können ebenfalls strafrechtlich verfolgt werden und zu einer höheren Gesamtstrafe führen.

Strafverfolgung nur auf Antrag des Opfers

Stalking wird grundsätzlich nur auf Strafantrag verfolgt. Das bedeutet, dass die betroffene Person aktiv bei der Staatsanwaltschaft oder Polizei einen Strafantrag stellen muss. Dieser muss innerhalb von drei Monaten erfolgen, nachdem die betroffene Person Kenntnis von der Tat und der Täterschaft erlangt hat.

Ohne einen solchen Strafantrag wird in der Regel kein Strafverfahren eröffnet.

Weitere rechtliche Schutzmöglichkeiten

Neben der strafrechtlichen Anzeige bestehen weitere rechtliche Möglichkeiten, um sich gegen Stalking zu schützen. Betroffene können insbesondere zivilrechtliche Schutzmassnahmen beantragen, wie beispielsweise ein Kontakt- oder Annäherungsverbot. Grundlage hierfür sind die Persönlichkeitsschutzbestimmungen des Zivilrechts (Art. 28 ZGB).

Darüber hinaus können auch polizeiliche Wegweisungen oder Fernhalteverfügungen nach kantonalen Gewaltschutzgesetzen angeordnet werden. Solche Massnahmen dienen dem unmittelbaren Schutz der betroffenen Person und können nur in dringenden Situationen kurzfristig von der Polizei ausgesprochen werden.

Was Betroffene konkret tun sollten

Wer von Stalking betroffen ist, sollte möglichst frühzeitig handeln. Sinnvoll ist es zunächst, der betreffenden Person klar und unmissverständlich mitzuteilen, dass kein Kontakt gewünscht ist. Danach empfiehlt es sich, weitere Kontaktversuche möglichst nicht zu beantworten sowie zu unterbinden, indem die betreffende Person in den sozialen Medien sowie allen anderen möglichen Kanälen blockiert wird.

Gleichzeitig sollten sämtliche Vorfälle und Kontaktversuche sorgfältig dokumentiert werden. Nachrichten, E-Mails, Anruflisten oder Screenshots können später wichtige Beweismittel darstellen. Auch die Dokumentation der Vorfälle in einem Tagebuch, in welchem jeder Kontaktversuch dokumentiert wird (ein sogenanntes Stalking-Tagebuch), empfiehlt sich.

Eine frühzeitige rechtliche Beratung kann zudem helfen, die geeigneten straf- und zivilrechtlichen Schritte zu prüfen. Eine weitere Anlaufstelle für Betroffene sind die Opferhilfestellen.

Werden Sie frühzeitig aktiv

Mit dem neuen Straftatbestand der Nachstellung wurde der strafrechtliche Schutz vor Stalking in der Schweiz deutlich gestärkt. Die gesetzliche Regelung erleichtert es den Strafverfolgungsbehörden, systematische Belästigungen klar zu erfassen und zu ahnden.

Für Betroffene bleibt jedoch entscheidend, frühzeitig aktiv zu werden, Beweise zu sichern und gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten. Wenn Sie betroffen sind oder unsicher, ob Ihr Fall unter Stalking fällt: Melden Sie sich bei uns. Wir unterstützen Sie frühzeitig und kompetent.